Kindesunterhalt 2025: Düsseldorfer Tabelle, Berechnung und Sonderfälle

Wer zahlt wie viel Unterhalt für die Kinder? Nach der Trennung ist der Kindesunterhalt oft die größte finanzielle Belastung – und gleichzeitig eine der wichtigsten Pflichten. In diesem Leitfaden erklären wir Ihnen, wie der Kindesunterhalt berechnet wird, was die Düsseldorfer Tabelle bedeutet und welche Sonderfälle Sie kennen sollten.


Was ist Kindesunterhalt?

Der Kindesunterhalt ist die gesetzliche Pflicht beider Elternteile, für den Lebensunterhalt ihrer Kinder zu sorgen (§ 1601 BGB).

Zwei Formen des Unterhalts:

  • Barunterhalt: Geldzahlungen an das Kind (meist vom nicht-betreuenden Elternteil)
  • Betreuungsunterhalt: Pflege, Erziehung, Haushalt (meist vom betreuenden Elternteil)

Wichtig: Beide Formen sind gleichwertig. Wer das Kind betreut, muss keinen Barunterhalt zahlen – die Betreuung ist der Beitrag zum Unterhalt.


Die Düsseldorfer Tabelle: Was ist das?

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie aller Oberlandesgerichte zur Berechnung des Kindesunterhalts. Sie wird regelmäßig aktualisiert und ist bundesweit maßgeblich.

Wie funktioniert die Tabelle?

Die Tabelle gliedert sich nach:

  • Altersstufen des Kindes (0–5 Jahre, 6–11 Jahre, 12–17 Jahre, ab 18 Jahre)
  • Einkommensgruppen des Unterhaltspflichtigen (10 Stufen, von 2.001 € bis über 11.000 € netto)

Hinweis: Die konkreten Beträge ändern sich jährlich. Maßgeblich ist immer die aktuelle Fassung der Düsseldorfer Tabelle. Ihre individuelle Unterhaltspflicht können Sie mit unserem Rechner ermitteln (siehe unten).


Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Schritt 1: Nettoeinkommen ermitteln

Grundlage ist das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen.

Was zählt zum Einkommen?

  • Gehalt (netto)
  • Weihnachts-/Urlaubsgeld (anteilig)
  • Boni/Prämien
  • Mieteinnahmen
  • Selbstständigeneinkommen (Durchschnitt der letzten 3 Jahre)

Was wird abgezogen?

  • Berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 % des Nettoeinkommens)
  • Private Altersvorsorge (bis 4 % des Bruttoeinkommens)
  • Kredite (nur wenn vor der Trennung aufgenommen)

Schritt 2: Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle finden

Mit dem bereinigten Nettoeinkommen finden Sie die passende Einkommensgruppe in der Tabelle.

Schritt 3: Kindergeld abziehen

Wichtig: Die Beträge in der Düsseldorfer Tabelle sind Tabellenbeträge. Davon wird das hälftige Kindergeld abgezogen.

Formel:

Zahlbetrag = Tabellenbetrag – (Kindergeld / 2)

Warum das hälftige Kindergeld?
Das Kindergeld steht beiden Elternteilen zu. Da es meist der betreuende Elternteil bezieht, wird die Hälfte vom Unterhalt abgezogen.



Sonderfall: Wechselmodell (50/50-Betreuung)

Beim Wechselmodell betreuen beide Elternteile das Kind etwa hälftig (z.B. wochenweise im Wechsel).

Muss auch beim Wechselmodell Unterhalt gezahlt werden?

Ja – wenn es Einkommensunterschiede gibt.

Nach der Rechtsprechung gilt:

  • Beide Elternteile sind grundsätzlich barunterhaltspflichtig
  • Jeder muss nach seinem Einkommen anteilig zahlen
  • Der Besserverdienende zahlt mehr

Beispiel:

  • Partner A verdient 4.000 € netto, Partner B verdient 2.000 € netto
  • Gesamtbedarf des Kindes nach Tabelle: 600 €
  • Partner A zahlt 2/3 (400 €), Partner B zahlt 1/3 (200 €)
  • Da beide betreuen, verrechnen sich die Beträge → Partner A zahlt 200 € an Partner B

Sonderfall: Volljährige Kinder

Ab dem 18. Geburtstag ändert sich die Unterhaltsberechnung.

Was ist anders bei Volljährigen?

  • Beide Eltern sind barunterhaltspflichtig – auch wenn das Kind noch zuhause wohnt
  • Der Unterhalt wird nach dem Gesamteinkommen beider Eltern berechnet
  • Das volle Kindergeld wird abgezogen (nicht mehr nur die Hälfte)

Beispiel:

  • Eltern haben zusammen 6.000 € netto
  • Tabellenbetrag für Volljähriges Kind: 930 €
  • Abzüglich volles Kindergeld (250 €) = 680 € Zahlbetrag
  • Beide Eltern zahlen anteilig nach ihrem Einkommen

Wie lange muss ich für volljährige Kinder zahlen?

Grundsatz: Bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung.

Das heißt:

  • Während Schule, Ausbildung, Studium: Ja
  • Nach abgeschlossener Ausbildung: Nein (außer Masterstudium direkt nach Bachelor)
  • Bei Orientierungsphasen/Auszeiten: Nur begrenzt

Wichtig: Das Kind muss die Ausbildung zielstrebig betreiben. Bei mehrfachem Studienwechsel oder Bummelei kann der Unterhaltsanspruch entfallen.


Sonderfall: Mangelfall

Was passiert, wenn das Einkommen für alle Unterhaltsverpflichtungen nicht reicht?

Was ist ein Mangelfall?

Ein Mangelfall liegt vor, wenn der Unterhaltspflichtige nach Abzug aller Unterhaltszahlungen unter den Selbstbehalt rutscht.

Selbstbehalt (Stand 2025):

  • Gegenüber minderjährigen Kindern: 1.370 € (nicht erwerbstätig) bzw. 1.650 € (erwerbstätig)
  • Gegenüber volljährigen Kindern: 1.650 €
  • Gegenüber Ehepartner: 1.510 €

Wie wird im Mangelfall verteilt?

Es gibt eine Rangfolge:

  1. Rang 1: Minderjährige Kinder und Kinder bis 21 Jahre in Ausbildung (im Haushalt eines Elternteils)
  2. Rang 2: Elternteile wegen Betreuung eines Kindes (Betreuungsunterhalt)
  3. Rang 3: Ehegatten bei langer Ehe
  4. Rang 4: Volljährige Kinder, Ehegatten bei kurzer Ehe

Folge: Minderjährige Kinder werden vorrangig bedient. Alle anderen bekommen nur, was übrig bleibt – oft deutlich weniger als nach Tabelle.



Sonderbedarf und Mehrbedarf

Neben dem laufenden Unterhalt können zusätzliche Kosten anfallen.

Was ist Mehrbedarf?

Mehrbedarf sind regelmäßige, vorhersehbare Kosten, die über den Tabellenunterhalt hinausgehen.

Beispiele:

  • Privatschule oder Internat
  • Nachhilfeunterricht (bei Lernschwierigkeiten)
  • Kindergartenbeiträge
  • Kosten für Krankheit/Behinderung

Mehrbedarf wird anteilig nach den Einkommensverhältnissen beider Eltern getragen.

Was ist Sonderbedarf?

Sonderbedarf sind unvorhersehbare, einmalige Kosten.

Beispiele:

  • Klassenfahrt
  • Zahnspange
  • Brille
  • Laptop für die Schule

Wichtig: Sonderbedarf muss rechtzeitig angekündigt werden. Wer die Kosten einfach zahlt und dann Erstattung verlangt, hat schlechte Chancen.


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Unterhaltsvorschuss: Wenn der Vater/die Mutter nicht zahlt

Was tun, wenn der andere Elternteil den Unterhalt nicht zahlt?

Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt

Das Jugendamt kann einspringen und Unterhalt vorschießen (§ 1 UhVorschG).

Voraussetzungen:

  • Kind ist unter 18 Jahre
  • Lebt bei einem Elternteil
  • Der andere Elternteil zahlt nicht oder zu wenig

Höhe des Vorschusses:
Orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle (Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld).

Wichtig: Das Jugendamt holt sich das Geld vom säumigen Elternteil zurück. Der Unterhaltsvorschuss ist keine Sozialleistung, sondern ein Darlehen.


Häufige Fragen zum Kindesunterhalt

Kann ich den Unterhalt kürzen, wenn ich mein Kind öfter sehe?

Normales Umgangsrecht (z.B. jedes zweite Wochenende) ändert nichts an der Unterhaltspflicht.

Muss ich auch Unterhalt zahlen, wenn ich arbeitslos bin?

Ja – aber nur, wenn Sie leistungsfähig sind. Bei Arbeitslosigkeit müssen Sie nachweisen, dass Sie sich um Arbeit bemühen. Sonst kann Ihnen ein fiktives Einkommen angerechnet werden.

Was ist, wenn mein Kind eine Ausbildungsvergütung bekommt?

Die Vergütung wird angerechnet. Das Kind muss sein Ausbildungsgehalt einsetzen, bevor es Unterhalt fordert. Nur wenn die Vergütung nicht ausreicht, zahlen die Eltern den Rest.

Kann ich den Unterhalt direkt an das Kind zahlen?

Ja – wenn das Kind volljährig ist. Minderjährige Kinder haben keinen eigenen Anspruch – der betreuende Elternteil verwaltet das Geld.

Was passiert, wenn ich den Unterhalt nicht zahle?

Zwangsvollstreckung und Strafverfahren. Wer den Unterhalt schuldhaft nicht zahlt, macht sich strafbar (§ 170 StGB – Verletzung der Unterhaltspflicht). Es drohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen.


Unterhalt bei Selbstständigen

Bei Selbstständigen ist die Unterhaltsberechnung komplizierter.

Wie wird das Einkommen ermittelt?

  • Durchschnitt der letzten 3 Jahre (nicht nur das aktuelle Jahr)
  • Basis: Steuerbescheid + Gewinn-/Verlustrechnung
  • Abzüge für betriebliche Ausgaben (nur soweit angemessen)

Problem: Selbstständige können ihr Einkommen leichter „kleinrechnen“. Gerichte prüfen daher genau, ob die Ausgaben berechtigt sind.

Auskunftspflicht

Selbstständige müssen umfassende Belege vorlegen:

  • Steuerbescheide der letzten 3 Jahre
  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA)
  • Jahresabschlüsse
  • Kontoauszüge (bei begründetem Verdacht auf Verschleierung)


Checkliste: Kindesunterhalt durchsetzen

✅ Unterhalt mit Düsseldorfer Tabelle berechnen (aktuelle Fassung!)
✅ Einkommen des anderen Elternteils ermitteln (Gehaltsabrechnungen anfordern)
✅ Auskunftsanspruch geltend machen (§ 1605 BGB)
✅ Bei Verweigerung: Stufenklage einreichen (erst Auskunft, dann Zahlung)
✅ Unterhaltstitel erwirken (z.B. durch Jugendamtsurkunde oder Gerichtstitel)
✅ Bei Nichtzahlung: Zwangsvollstreckung einleiten
✅ Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen (wenn nötig)


 

Fazit: Kindesunterhalt ist Pflicht – und gut berechenbar

Der Kindesunterhalt folgt klaren Regeln. Wer die Düsseldorfer Tabelle kennt und sein Einkommen korrekt ermittelt, kann die Unterhaltspflicht genau berechnen. Die wichtigsten Punkte:

  • Düsseldorfer Tabelle ist bundesweit maßgeblich – aber jährliche Anpassungen beachten
  • Kindergeld wird zur Hälfte abgezogen – bei Volljährigen voll
  • Wechselmodell ändert nichts – Besserverdienender zahlt trotzdem
  • Mangelfall hat Rangfolge – minderjährige Kinder vorrangig
  • Mehrbedarf und Sonderbedarf kommen on top
  • Nichtzahlung ist strafbar – Zwangsvollstreckung möglich

Sie haben Fragen zum Kindesunterhalt oder möchten eine Unterhaltsberechnung prüfen lassen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.


Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Fall ist anders – lassen Sie sich von einem Anwalt beraten.

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