Checkliste: 15 Dinge, die Sie vor der Scheidung wissen müssen
Der folgende Überblick dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Eine Scheidung ist eine der einschneidendsten Entscheidungen im Leben – dieser Leitfaden gibt Ihnen das rechtliche Rüstzeug, das Sie für eine faire und kosteneffiziente Scheidung benötigen.
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1. Das Trennungsjahr ist meist erforderlich
Nach § 1566 Abs. 1 BGB gilt eine Ehe als gescheitert, wenn die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben und beide der Scheidung zustimmen. Leben Sie drei Jahre getrennt, wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet.
Was bedeutet „getrennt leben“?
- Räumliche Trennung (idealerweise separate Wohnungen)
- Keine gemeinsame Haushaltsführung mehr
- Keine wirtschaftliche Verflechtung
Ausnahme Härtefallscheidung (§ 1565 Abs. 2 BGB):
Nur in Ausnahmefällen (z.B. bei häuslicher Gewalt) kann die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres erfolgen. Die Rechtsprechung stellt hier hohe Anforderungen.
Praxis-Tipp: Dokumentieren Sie den Trennungszeitpunkt schriftlich (z.B. durch Brief oder E-Mail). Das kann spätere Streitigkeiten über den Beginn des Trennungsjahres vermeiden.
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2. Anwaltszwang: Mindestens ein Anwalt ist erforderlich
Anders als bei anderen Gerichtsverfahren besteht bei der Scheidung Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Zumindest der Antragsteller muss anwaltlich vertreten sein.
Der Mythos vom „gemeinsamen Anwalt“:
Viele Paare denken, sie könnten sich einen Anwalt teilen und Geld sparen. Das ist rechtlich unmöglich. Ein Anwalt darf nur eine Partei vertreten – alles andere wäre ein Interessenkonflikt.
Einvernehmliche Scheidung – so kann es funktionieren:
- Ein Ehepartner beauftragt einen Anwalt
- Dieser reicht den Scheidungsantrag ein
- Der andere Partner erklärt vor Gericht sein Einverständnis (braucht keinen eigenen Anwalt)
- Kosten: Oft deutlich günstiger als streitige Scheidung
Verfahrenskostenhilfe (VKH):
Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, übernimmt der Staat unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten – entweder ganz oder als zinsloses Darlehen in Raten (§ 114 ZPO).
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3. Verfahrenswert bestimmt die Kosten
Die Kosten einer Scheidung hängen vom Verfahrenswert ab. Grundlage ist regelmäßig das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen (§ 43 FamGKG); zusätzlich können u. a. Werte für den Versorgungsausgleich hinzukommen (§ 50 FamGKG).
Rechenbeispiel (Basisfall ohne Versorgungsausgleich):
- Partner A: 2.500 € netto/Monat
- Partner B: 1.800 € netto/Monat
- Verfahrenswert: (2.500 + 1.800) × 3 = 12.900 €
Beispielrechnung (kann je nach Einzelfall abweichen):
- Gerichtskosten: etwa 350-450 €
- Anwaltskosten: etwa 1.200-1.500 € (1,3-Gebühr nach RVG)
- Gesamt: typischerweise zwischen 1.550 und 1.950 € (bei einvernehmlicher Scheidung mit einem Anwalt)
Bei streitiger Scheidung (beide Partner mit Anwalt): Die Kosten steigen entsprechend.
Wichtig: Vermögen und Immobilien können den Verfahrenswert erheblich erhöhen. Die konkrete Höhe hängt vom Einzelfall ab.
➡️ Lassen Sie Ihre individuellen Scheidungskosten berechnen
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4. Versorgungsausgleich: Rentenansprüche werden ausgeglichen
Der Versorgungsausgleich (VersAusglG) ist der automatische Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenansprüche. Das Gericht führt ihn von Amts wegen durch – Sie müssen nicht extra darum bitten.
So funktioniert’s:
- Jeder Ehegatte gibt Auskunft über seine Rentenversicherung
- Das Gericht teilt die Differenz der erworbenen Rentenpunkte hälftig
- Wer mehr verdient hat, gibt Rentenpunkte ab
Beispiel:
- Partner A: 500 € Rentenzuwachs/Monat in der Ehe
- Partner B: 200 € Rentenzuwachs/Monat
- Differenz: 300 € → Partner A gibt 150 € ab
Verzicht auf Versorgungsausgleich:
Ein Ausschluss/Abänderung des Versorgungsausgleichs ist nur in wirksamer Form möglich (z. B. notarielle Vereinbarung oder gerichtliche Protokollierung/vergleichsweise Regelung nach § 7 VersAusglG i. V. m. § 127a BGB). Das kann Zeit sparen (kann das Verfahren verkürzen) und Kosten reduzieren.
Achtung: Ein Verzicht sollte nur bei ähnlich hohen Rentenansprüchen beider Partner erfolgen. Ansonsten besteht das Risiko von Altersarmut. Lassen Sie sich hierzu unbedingt rechtlich beraten.
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5. Zugewinnausgleich: Vermögenszuwachs wird geteilt
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) bleibt das Vermögen jedes Ehepartners getrennt – aber bei der Scheidung wird der Zugewinn ausgeglichen.
Was zählt zum Zugewinn?
- Vermögen am Ende der Ehe minus Vermögen bei Eheschließung
- Beispiel: Sie hatten bei Heirat 10.000 € auf dem Konto, jetzt 50.000 € → Zugewinn: 40.000 €
Wichtige Ausnahmen:
- Erbschaften und Schenkungen während der Ehe zählen zum Anfangsvermögen und nicht zum Zugewinn (§ 1374 Abs. 2 BGB)
- Beispiel: Ihre Eltern schenken Ihnen 100.000 € – das Stammvermögen bleibt Ihres
Rechtsprechung zur Wertsteigerung:
Die Wertsteigerung von Vermögensgegenständen während der Ehe (z.B. einer Firma oder Immobilie) zählt häufig zum Zugewinn, auch wenn das Anfangsvermögen privilegiert ist – nach der allgemeinen Rechtsprechung.
Praxis-Tipp: Dokumentieren Sie Ihr Vermögen zu Beginn der Ehe (Kontoauszüge, Grundbuchauszüge). Sonst wird es bei der Scheidung schwieriger zu beweisen.
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6. Kindesunterhalt: Berechnung nach Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle des OLG Düsseldorf ist eine bundesweit genutzte Leitlinie zur Orientierung bei der Unterhaltsberechnung.
Mindestunterhalt (ab 1. Januar 2026):
- 0–5 Jahre: 486 €/Monat
- 6–11 Jahre: 558 €/Monat
- 12–17 Jahre: 653 €/Monat
Achtung: Das sind Beträge vor Anrechnung des Kindergeldes. Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld in der Regel hälftig angerechnet.
Beispiel:
- Kind (8 Jahre), Vater verdient 3.500 € netto
- Unterhalt nach Tabelle: je nach Einkommensgruppe zwischen 640 und 650 €
- Halbes Kindergeld (129,50 €) wird abgezogen
- Zahlbetrag: zwischen 510 und 520 €/Monat
Hinweis: Das Kindergeld beträgt seit 1. Januar 2026 einheitlich 259 € pro Kind.
Besondere Konstellationen:
- Auch bei Wechselmodell (50/50-Betreuung) kann Unterhaltspflicht bestehen – oft sind beide Eltern anteilig barunterhaltspflichtig
- Bei volljährigen Kindern in Ausbildung sind beide Eltern anteilig barunterhaltspflichtig
➡️ Unterhaltspflicht berechnen lassen
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7. Trennungsunterhalt ≠ Ehegattenunterhalt
Diese beiden Ansprüche werden oft verwechselt:
Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB):
- Gilt während des Trennungsjahres
- Anspruch besteht oft aufgrund des Grundsatzes „Ehe wirkt nach“
- Höhe: Die sogenannte 3/7-Regelung kann als Orientierung dienen (3/7 der Einkommensdifferenz bei eheprägenden Einkünften), ist aber nicht schematisch anzuwenden
Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB):
- Gilt nach der Scheidung
- Anspruch nur in bestimmten Fällen (z.B. Betreuung kleiner Kinder, Krankheit, Alter)
- Grundsatz: „Eigenverantwortung“ (§ 1569 BGB)
Beispiel:
Nach 3 Jahren Ehe ohne Kinder besteht häufig kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Nach 20 Jahren mit Kindern kann die Situation anders aussehen.
Hinweis: Die Rechtsprechung hat sich durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz 2008 deutlich geändert. Nur wer nicht arbeiten kann (nicht: will), hat Aussicht auf nachehelichen Unterhalt.
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8. Immobilie: Drei Optionen
Wenn Sie ein gemeinsames Haus oder eine Wohnung haben, gibt es typischerweise drei Wege:
Option 1: Verkaufen
- Erlös wird nach Eigentumsanteilen geteilt
- Vorteil: Klarer Schnitt, beide haben Kapital für Neustart
- Nachteil: Emotionale Bindung, Transaktionskosten, evtl. ungünstiger Verkaufszeitpunkt
Option 2: Einer übernimmt
- Der übernehmende Partner zahlt den anderen aus
- Problem: Banken verweigern oft die Finanzierung, wenn das Einkommen nicht ausreicht
- Lösung: Schuldübernahme + Grundbuchänderung (notariell erforderlich)
Option 3: Vermietung
- Beide bleiben Eigentümer, Mieteinnahmen werden geteilt
- Vorteil: Vermögen bleibt erhalten
- Nachteil: Sie bleiben wirtschaftlich verbunden
Rechtsprechung:
Ein Ehepartner kann unter bestimmten Umständen nicht gezwungen werden, das gemeinsame Haus zu verkaufen, wenn darin noch minderjährige Kinder leben. In solchen Fällen kann ein Nutzungsentgelt relevant werden – nach der Rechtsprechung der Familiengerichte.
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9. Getrennte Konten – zeitnah trennen
Ab Trennung enden häufig Ihre wechselseitigen Vertretungsbefugnisse. Das bedeutet:
- Kein Partner darf mehr über Konten des anderen verfügen
- Gemeinsame Konten sollten zeitnah getrennt werden
To-Do nach Trennung:
1. Eigenes Konto eröffnen
2. Gehaltseingang umleiten
3. Daueraufträge prüfen
4. Vollmachten widerrufen
Achtung Schuldenfalle:
Gemeinsame Kredite (z.B. für Auto, Möbel) laufen weiter – die Bank interessiert Ihre Trennung nicht. Hier haften Sie gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB), d.h. jeder für die volle Summe.


Lösung: Schuldübernahme vereinbaren und von Bank bestätigen lassen.
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10. Wer bleibt in der Wohnung?
Bei gemieteten Wohnungen gilt:
- Steht der Mietvertrag auf beiden Namen, haben beide das gleiche Recht zum Verbleib
- Können Sie sich nicht einigen, entscheidet das Familiengericht nach § 1361b BGB über die Wohnungszuweisung
Kriterien des Gerichts:
- Wer betreut die Kinder?
- Wer kann finanziell eine neue Wohnung finden?
- Gibt es Gewalt oder schwerwiegende Gründe für eine Zuweisung?
Praxis-Tipp: Häufig ist eine außergerichtliche Lösung klüger (z.B. einer zieht aus, bekommt dafür eine Ausgleichszahlung). Das kann Nerven und Kosten sparen.
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11. Scheidungsfolgenvereinbarung: Außergerichtlich regeln
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung regelt alle wichtigen Fragen außerhalb des Gerichts:
- Unterhalt
- Zugewinnausgleich
- Hausratsteilung
- Umgangsrecht mit Kindern
Form: Notariell beurkundet (§ 127a BGB)
Vorteile:
- Zeit: Scheidung kann schneller ablaufen (je nach Gericht und Einzelfall)
- Kosten: Langwieriges Gerichtsverfahren entfällt
- Kontrolle: Sie bestimmen die Regeln, nicht das Gericht
Was kann drin stehen?
- Verzicht auf Versorgungsausgleich (wenn fair und wirksam vereinbart)
- Unterhaltsverzicht (nur unter engen Voraussetzungen und mit rechtlicher Prüfung)
- Regelungen zu Immobilien und Vermögensaufteilung
Was geht NICHT?
- Kindesunterhalt kann NICHT wirksam ausgeschlossen werden – das Kind hat ein eigenes, nicht abdingbares Recht auf Unterhalt (nach der Rechtsprechung der Familiengerichte)
➡️ Vereinbarung rechtlich prüfen lassen
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12. Mediation statt Rosenkrieg
Eine Mediation ist eine außergerichtliche Streitbeilegung mit neutralem Mediator.
Wann kann Mediation sinnvoll sein?
- Sie sind grundsätzlich kompromissbereit
- Es gibt Kinder (Elternbeziehung bleibt bestehen!)
- Sie wollen Kosten sparen
Ablauf:
1. Mehrere Sitzungen (jeweils 1-2 Stunden, je nach Konflikt)
2. Mediator erarbeitet mit Ihnen faire Lösung
3. Ergebnis kann notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden
Kosten: Je nach Streitwert und Dauer zwischen 500 und 2.500 € – oft günstiger als zwei Anwälte
Grenzen der Mediation:
Bei häuslicher Gewalt oder extremem Machtungleichgewicht ist Mediation oft ungeeignet. Hier ist anwaltlicher Schutz erforderlich.
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13. Sorgerecht: Häufig bleibt es gemeinsam
Das Sorgerecht (§ 1626 BGB) umfasst Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Schulwahl etc.
Wichtig: Das Sorgerecht bleibt nach der Scheidung oft gemeinsam – es fällt nicht automatisch an den betreuenden Elternteil.
Alleinige Sorge gibt es, wenn:
- Das Kindeswohl gefährdet ist (§ 1666 BGB)
- Ein Elternteil zustimmt
- Die Kommunikation zwischen den Eltern erheblich gestört ist und dies das Kindeswohl beeinträchtigt
Rechtsprechung:
Bloße Kommunikationsschwierigkeiten rechtfertigen noch keine Übertragung der Alleinsorge. Es muss eine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegen oder die gemeinsame Sorge muss dem Kindeswohl widersprechen – nach der Rechtsprechung der Familiengerichte.
Umgangsrecht:
Unabhängig vom Sorgerecht hat jeder Elternteil Recht und Pflicht zum Umgang (§ 1684 BGB). Auch bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils darf der andere Elternteil die Kinder üblicherweise sehen.
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14. Steuerklassenwechsel beachten
Bei dauerndem Getrenntleben werden Ehegatten steuerlich ab dem 1. Januar des Folgejahres grundsätzlich wie Alleinstehende behandelt (regelmäßig Steuerklasse I; ggf. II bei Alleinerziehenden).
Beispiel:
- Trennung: 15. Juli 2025
- Bis 31.12.2025: Steuerklasse bleibt (z.B. III/V)
- Ab 01.01.2026: Beide werden auf Steuerklasse I (oder II bei Alleinerziehenden mit Kindern) gesetzt
Änderungen laufen über ELStAM; die geänderte Steuerklasse wird dem Arbeitgeber regelmäßig automatisch übermittelt, nachdem die Voraussetzungen vorliegen bzw. gemeldet wurden.
Folge: Ihr Nettogehalt kann sinken (abhängig vom Einkommen oft um mehrere hundert Euro monatlich). Planen Sie das finanziell ein!
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15. Rechtskraft abwarten: Erst dann neu heiraten
Die Scheidung ist erst mit Rechtskraft des Urteils wirksam (§ 1564 BGB).
Zeitstrahl:
1. Scheidungsbeschluss wird verkündet
2. Ein Monat Rechtsmittelfrist
3. Danach: Rechtskraft (Sie sind offiziell geschieden)
Erst dann:
- Dürfen Sie wieder heiraten
- Endet üblicherweise der Trennungsunterhalt
- Können Sie einen neuen Ehevertrag schließen
Praxis-Tipp: Lassen Sie sich vom Gericht die Rechtskraftzeugnisse zusenden. Die brauchen Sie für das Standesamt.
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Fazit: Vorbereitung hilft
Eine Scheidung ist komplex – mit dem richtigen Wissen können Sie teure Fehler vermeiden. Die wichtigsten Punkte nochmal zusammengefasst:
- ✅ Trennungsjahr einhalten und dokumentieren
- ✅ Anwalt beauftragen (erforderlich!)
- ✅ Verfahrenswert kalkulieren
- ✅ Versorgungsausgleich prüfen (Verzicht?)
- ✅ Zugewinnausgleich berechnen
- ✅ Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle
- ✅ Konten trennen, Vollmachten widerrufen
- ✅ Scheidungsfolgenvereinbarung erwägen
- ✅ Mediation prüfen
- ✅ Steuerklassenwechsel einplanen
Sie haben noch Fragen oder benötigen konkrete Unterstützung?
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Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Familienrecht ist komplex und jeder Fall ist anders. Bitte konsultieren Sie einen Rechtsanwalt für Ihre spezifische Situation.
Stand: 04.02.2026
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